Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Werk- und/oder Dienstleistungen sowie für den Verkauf beweglicher Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich: Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wie nicht an, es sein denn, sie stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers die Leistung vorbehaltlos erbringen.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern wie auch gegenüber Unternehmen, es sein denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Unterscheidung vorgenommen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellung und/oder der Auftrag des Kunden stellen ein bindendes Angebot dar. Dieses können wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung innerhalb eines Monats oder Ausführung innerhalb von drei Monaten annehmen. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten im Vertrag vereinbarten Preise „ab Werk“, nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung: Im Falle einer Erbringung von Werkleistungen ausschließlich baulicher Nebenarbeiten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen: sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Wir behalten uns vor unsere Preise angemessen zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt wurden.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Alle Neukunden die zum ersten Mal unsere Dienste in Anspruch nehmen, müssen Rechnungen unverzüglich/sofort nach Leistungserbringung beim anwesenden Mitarbeiter IN BAR bezahlen
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort nach Zugang, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs finden Anwendung.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind: Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, muss der Gegenanspruch zudem demselben Vertragsverhältnis entstammen.
(7) Im Falle falscher Angaben über die Kreditwürdigkeit bei Vertragsabschluss oder bei Vorliegen objektiver Gründe für die fehlende Kreditwürdigkeit, insbesondere wenn über das Vermögen des Abnehmers ein Antrag auf Eröffnung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
4. Haftung für Mängel
(1) Für etwaige Mängel leisten wie nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und nach Erfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen verlangen.
(2) Gegenüber Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Ausgenommen von den Regelungen des vorstehenden Abs. 2 sind Gewährleistungsansprüche, die maschinell bewegte Teile von Anlagen, insbesondere Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Regelgeräte etc. betreffen. Für sie gilt, falls diese nur am Tag betrieben werden eine Verjährungsfrist, von 6 Monaten, falls diese Tag und Nacht betrieben werden 3 Monate.
(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
(5) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes.
5. Haftung und Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist aus Vorsatz und große Fahrlässigkeit beschränkt, Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschuss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf den Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Bei der Durchführung von Schmied-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten oder dergleichen im Rahmen des Auftrags ist der Auftraggeber in eigener Verantwortung verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere zum Brandschutz durch Brandursachen, Bereitstellung von Feuerschutzmaterialien zu treffen. Bei einer Verletzung von Sicherheitspflichten im vorgeschriebenen Sinne durch den Kunden ist die Haftung für derartige Schäden ausgeschlossen, es sei denn uns fällt vorsätzliches Handeln zur Last.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verbrauchern bleiben die gelieferten Materialien und Sachen unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Wird ein Eigentumsvorbehaltsgegenstand als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück/Gebäude eingebaut oder mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks/Gegenstands oder von Grundstücksrechten bzw. Rechten an dem Gegenstand entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unsere Forderung ab.
7. Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung von Werklohn verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
8. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
9. Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, dies auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess: Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersenden wir Ihnen auf Aufforderung gerne per Email.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.